»Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern – nachfolgend „Lieferant“ genannt – ausschließlich. Insbesondere entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vorliegende Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem jeweiligen Lieferanten, auch wenn sie nicht bei jedem Geschäftsvorgang nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen leisten.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten anlässlich eines Geschäftes getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Angebot – Bestellung – Unterlagen

2.1 Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.

2.2 Unsere Bestellungen müssen unverzüglich nach Eingang vom Lieferanten rechtsverbindlich bestätigt werden. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb einer Woche seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Jede Erfüllungshandlung bezüglich einer Bestellung durch den Lieferanten stellt die Annahme des Auftrags dar. Jede Abweichung der Bestellannahme von der Bestellung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3 Nur die schriftliche Bestellung bzw. die schriftliche Bestätigung einer mündlichen oder fernmündlichen Bestellung durch uns ist verbindlich. Für die Wahrung der Schriftform ist eine Übermittlung durch Telefax oder E-Mail ausreichend.

2.4 Jede Bestellung ist im Schriftwechsel getrennt zu behandeln. In allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, hat der Lieferant unsere Bestellnummer und unser Bestelldatum anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach Aufforderung, spätestens nach dem Ende der Geschäftsbeziehung, an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

3. Preise – Zahlung

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, inklusive Verpackung, Transportversicherung und sonstiger Nebenkosten ein.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten, es sei denn, die Umsatzsteuer ist ausgewiesen.

3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesenen Bestell- und Teilenummern, das Lieferdatum sowie unsere Warenbezeichnung, soweit sie dem Lieferanten bekannt sind, angeben. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und prüffähig sein. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.4 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis nach Erhalt der Lieferung und Rechnung vom 01.-15. am 30. des Monats / vom 16.-31. am 15. des folgenden Monats mit jeweils 3% Skonto oder am 30. des folgenden Monats netto.
Vorausgesetzt wird mangelfreie und vollständige Lieferung sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß Abs. (3). Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Rechnung nach dem vereinbarten Termin.

3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

3.6 Geleistete Zahlungen gelten nicht als Anerkenntnis vertragsgemäßer Lieferung oder als Verzicht auf etwaige Ansprüche gegen den Lieferanten. Sie erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sofern uns zum Zeitpunkt der Zahlung eine solche Forderung zusteht oder später entsteht.

4. Lieferzeit

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort oder bei vereinbarter Selbstabholung die Mitteilung der Bereitstellung. Vor Ablauf des Liefertermins / der Lieferfrist sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Zur Abnahme nicht vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Im Falle des Lieferverzuges, nicht rechtzeitiger Lieferung oder (Teil-) Unmöglichkeit stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, sofern diese nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht entbehrlich ist, Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.4 Mit Eintritt des Lieferverzuges sind wir berechtigt, je in Verzug geratener Bestellposition eine Vertragsstrafe von 1,0 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe ist auf einen Schadenersatzanspruch anzurechnen.

4.5 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

5. Höhere Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen

Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung im Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von allen Abnahmeverpflichtungen und etwaigen Schadenersatzansprüchen.

6. Lieferung – Gefahrenübergang

6.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei von Fracht-, Verpackungs- und sonstigen Nebenkosten an den in unserer Bestellung bestimmten Erfüllungsort zu erfolgen.

6.2 Die Gefahr geht erst mit Abnahme der Ware durch uns am vereinbarten Erfüllungsort auf uns über.

6.3 Ist ausnahmsweise die Fracht durch uns zu tragen, so ist die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

6.4 Sind abweichend von § 3 dieser Bestimmungen die Kosten der Verpackung von uns zu übernehmen, ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware transportgerecht vor Beschädigung geschützt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass wir die Verpackung vorschreiben.

6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen exakt unsere Bestell- und Teilenummer sowie Menge oder Gewicht der gelieferten Ware anzugeben. Alle Warengebinde oder Verpackungseinheiten sind mit einem Packzettel/ einer Teilebegleitkarte zu versehen, aus der sich der jeweilige Inhalt unter Angabe der Menge / Gewicht sowie unserer Warenbezeichnungen und Teilenummern ergibt. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. § 3 Abs. (3) gilt entsprechend. Bei Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften behalten wir uns vor, hieraus durch Mehraufwand entstandene Kosten mit den Lieferantenforderungen zu verrechnen.

7. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

7.1 Der Lieferant leistet Gewähr für die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen. Die zu liefernde Ware muss aus zweckentsprechendem, einwandfreiem Material gefertigt sein, die vereinbarte oder handelsübliche Eigenschaft besitzen und sowohl unseren als auch gesetzlichen Vorschriften bzw. anerkannten Fachregeln entsprechen. Die in Vertragsgesprächen vom Lieferanten getätigten Äußerungen, in Katalogen, Werbeunterlagen, öffentlichen Aussagen, Datenblättern und sonstigen Produktbeschreibungen gemachten Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale der Ware. Abweichungen hiervon stellen einen Mangel dar, für den der Lieferant einzustehen hat.

7.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Etwaige für uns dadurch entstehende Aufwendungen, wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine, den üblichen Prüfungsumfang übersteigende Wareneingangskontrolle, trägt der Lieferant. Insbesondere können wir auch Ersatz für Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen haben. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.3 Bei vom Lieferanten zu vertretenden Mängeln sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht oder der Lieferant eine ihm gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen ließ.

7.4 Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden war, es sei denn der Lieferant kann das Gegenteil beweisen.

7.5 Der Lieferant haftet für jede Verschuldungsform, soweit nach dem Gesetz Verschulden vorausgesetzt wird, insbesondere auch für jede Form der Fahrlässigkeit seiner Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Dienstverpflichteten.

7.6 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, mindestens jedoch 24 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Lieferant Nacherfüllung leistet oder die Mängelansprüche anerkennt, gleich welcher Form.

7.7 Der Lieferant haftet auch für unverschuldete Rechtsmängel. Wir sind berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Fall von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.

8. Qualitätssicherung - Materialauswahl

8.1 Der Lieferant hat durch ein geeignetes Qualitätsmanagement-System sicherzustellen und auf Verlangen nachzuweisen, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die einschlägigen Normen, Vorschriften sowie Bestimmungen eingehalten werden und frei von Sachmängeln sind.

8.2 Bei zu erfolgender Erstbemusterung darf die Serienfertigung erst nach schriftlicher Freigabe der Muster beginnen.

8.3 Wir sind berechtigt, das Qualitätsmanagement-System im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten jederzeit auf seine Wirksamkeit hin zu prüfen.

8.4 Der Lieferant hat die Qualitätssicherung in geeigneter, insbesondere überprüfbarer Weise, zu dokumentieren und uns diese Dokumentation auf Verlangen vorzulegen. Diese Dokumentation ist 10 Jahre aufzubewahren.

8.5 Veränderungen bei der Materialauswahl, im Fertigungsprozess oder der Produktionsstätte bedürfen einer neuen Bemusterung der betroffenen Teile und unserer schriftlichen Genehmigung.

8.6 Der Lieferant beachtet bei der Materialauswahl aller an uns gelieferten Produkte verbindlich die Anforderungen der EU-Richtlinie 2002/95/EG.

9. Produkthaftung

9.1 Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung bzw. Produkthaftpflichtansprüche, die aus Fehlerhaftigkeit der Ware des Lieferanten oder seiner Zulieferer zurückzuführen ist.

9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2,5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10. Schutzrechte

10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.

10.2 Werden wir von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

10.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

10.4 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre nach Lieferung.

10.5 Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

11. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

11.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dies gilt auch für von uns beigestellte Behälter und Verpackungsmaterialien.

11.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

11.3 Das von uns beigestellte Material ist ansonsten als unser Eigentum eindeutig zu kennzeichnen und gesondert von gleichem oder ähnlichem Material zu lagern. Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten eine Inventur durchzuführen. Für etwaig festgestellte negative Mengenabweichungen haftet der Lieferant.

11.4 An von uns bezahlten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so haftet er für den entstehenden Schaden. Werkzeuge, die ganz oder teilweise unser Eigentum sind, sind dauerhaft mit unserem Namen zu kennzeichnen.

11.5 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den von ihm gelieferten Waren ist nur verbindlich, wenn er schriftlich vereinbart wurde.

11.6 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen Zustimmung abgetreten werden.

12.2 Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen oder ein gerichtliches/außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die andere Partei berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.


12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

12.4 Gerichtsstand ist der Ort unseres Firmensitzes. Wir sind jedoch berechtigt, das Wohnsitzgericht des Lieferanten als Gerichtsstand zu wählen.

12.5 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Wermelskirchen.

12.6 Wir weisen den Lieferanten gemäß §33 BDSG darauf hin, dass wir über ihn personenbezogene Daten speichern.

12.7 Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

(Stand 01.April 2009)

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